I. Allgemeine Bedingungen

§ 1 Geltungsbereich

1.1
Den Leistungen der VELTEN GmbH liegen die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zugrunde. Sie gelten im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern i.S.d. § 14 BGB und sind Grundlage und Bestandteil aller zwischen der VELTEN GmbH und ihren Vertragspartnern geschlossenen Verträge.

1.2
Entgegenstehende Geschäftsbedingungen werden auch ohne ausdrücklichen Widerspruch selbst im Falle der Vertragserfüllung durch die VELTEN GmbH nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, dass die VELTEN GmbH ihrer Geltung schriftlich zustimmt.

1.3
Soweit die VELTEN GmbH besondere Vertragsbedingungen verwendet und einbezieht, gelten die nachfolgenden Bedingungen ergänzend.

§ 2 Angebote / Vertragsschluss

2.1
Angebote der VELTEN GmbH sind freibleibend. Die Auftragserteilung durch den Kunden bedarf der Schriftform. Die Auftragsannahme ist der VELTEN GmbH freigestellt. Aufträge werden von VELTEN erst mit ihrer schriftlichen Bestätigung zu den nachstehenden Geschäftsbedingungen angenommen. Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirk¬samkeit der schriftlichen Bestätigung.

2.2
Die VELTEN GmbH behält sich vor, von den Angebotsunterlagen geringfügig abzuweichen, sofern dies aufgrund rechtlicher oder technischer Normen oder Notwendigkeiten zwingend erforderlich ist und soweit die Brauchbarkeit der von der VELTEN GmbH erbrachten Leistung für den Kunden nicht beeinträchtigt wird. Die VELTEN GmbH wird den Kunden hierauf hinweisen.

§ 3 Erfüllung / Obliegenheiten des Kunden

3.1  
Eine Leistungszeit bzw. Mietzeit ist nur dann verbindlich, wenn sie als verbindlich bezeichnet und von der VELTEN GmbH schriftlich bestätigt wurde. Die VELTEN GmbH ist zu Teilleistungen berechtigt, diese sind vom Kunden anzunehmen.

3.2
Bei notwendigen Änderungen des Auftrags oder Änderungen aufgrund eines entsprechenden Verlangens des Kunden verlängert sich die Leistungszeit um die zur Ausführung der Änderung erforderliche Zahl der Tage.

3.3.
Die Frist zur Erfüllung verlängert sich - auch innerhalb eines Verzuges - angemessen bei Eintritt höherer Gewalt und allen unvorhersehbaren Hindernissen, die außerhalb des Willens und des rechtlichen Einflusses der VELTEN GmbH liegen, soweit die Vertragserfüllung für die VELTEN GmbH auf Grund solcher Hindernisse vorübergehend unmöglich oder unzumutbar ist. Dies gilt auch dann, wenn diese Hindernisse aus derartigen Gründen beim Vorlieferanten/Subunternehmer der VELTEN GmbH eintreten.

3.4
Die Gefahr für Untergang oder Verschlechterung des Vertragsgegenstandes geht mit dem Zeitpunkt der Versendung des Vertragsgegenstandes auf den Kunden über.

3.5
Bei den von der VELTEN GmbH vertriebenen und vermieteten Gegenständen handelt es sich überwiegend um technisch aufwendige und störungs¬empfind¬liche Geräte, die eine besonders sorgfältige Behandlung, sowie die Bedienung durch technisch geschultes Personal erfordern.
Damit es bei Festinstallationen oder mobilen Installationen (z.B. Veranstaltungen) nicht zu technischen Totalausfällen kommt bzw. damit deren Wahrscheinlichkeit deutlich geringer wird, rät die VELTEN GmbH dringend zum Einsatz von Backup-Technik.  Es obliegt ausschließlich der Sorgfaltspflicht des Kunden, durch Backup-Systeme einem Ausfall vorzubeugen.

3.6
Der Kunde ist verpflichtet, jegliche Genehmigungen, die im Zusammenhang mit dem geplanten Einsatz der Vertragsgegenstände oder der Veranstaltungsdurchführung erforderlich sind, rechtzeitig einzuholen. Sofern die Montage durch die VELTEN GmbH erfolgt, hat der Kunde auf Verlangen die erforderlichen Genehmigungen nachzuweisen. Die VELTEN GmbH haftet nicht für die Genehmigungsfähigkeit des vom Kunden vorgesehenen Einsatzes der Gegen-stände. Der Kunde hat für die fortwährende Einhaltung aller geltenden Sicherheitsvorschriften, insbesondere der berufsgenossenschaftlichen Unfallverhütungsvorschriften und der Richtlinien des Verbandes Deutscher Elektroingenieure, VDE, zu sorgen.

§ 4 Preise, Zahlungsbedingungen

4.1
Die Preise richten sich – soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde - nach der Miet-, Stunden- bzw. Kaufpreisliste der VELTEN GmbH in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Fassung und verstehen sich in € zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.

4.2
Soweit nicht anders vereinbart, sind Zahlungen mit Vertragsabschluss ohne Abzug fällig. Die VELTEN GmbH ist berechtigt, nach Fälligkeit Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu berechnen.
Für den Bereich Vermietung gelten die nachfolgenden Zahlungsbedingungen:
Zahlbar innerhalb von 8 Tagen unter Abzug der Finanzierungskosten,
Zahlbar innerhalb von 28 Tagen ohne Abzug der Finanzierungskosten.
Hiervon abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.

4.3
Vorausbezahlte Leistungen müssen vom Kunden während der vereinbarten Vertragslaufzeit in Anspruch genommen werden. Für nicht in Anspruch genommene Leistungen durch den Kunden erfolgt keine Gutschrift oder Rückvergütung, soweit die Nichtinanspruchnahme nicht durch die VELTEN GmbH zu vertreten ist.

§ 5 Stornierung durch den Kunden

5.1
Eine Stornierung bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Für den Zeitpunkt der Stornierung ist der Zugang des Kündigungsschreibens bei VELTEN maßgeblich.

5.2
Bei Stornierung einer Anmietung bis zu 30 Tage vor dem Mietbeginn entstehen für den Kunden keine Kosten (außer bei LED-Bildtechnik, siehe § 5.3). Für Stornierungen von Mietverträgen nach diesem Zeitpunkt betragen die fälligen Stornierungskosten (jeweils in % vom Auftragswert):
     - 30 bis 20 Tage vor Mietbeginn 25 %,
     - 19 bis 10 Tage vor Mietbeginn 50 %,
     -   9 bis   4 Tage vor Mietbeginn 75 %,
     - weniger als 96 Stunden vor Mietbeginn 100 %.
Mietbeginn ist der Tag der Geräteabholung bei der VELTEN GmbH. Die Dem Kunden ist es gestattet, nachzuweisen, dass der angemessene Betrag wesentlich geringer als der pauschalierte Betrag ist.

5.3
Für die Stornierung einer Anmietung von LED-Bildtechnik werden folgende Stornierungskosten fällig (jeweils in % vom Auftragswert):
     - ab Auftragsbestätigung bis 28 Tage vor Mietbeginn 25 %,
     - 27 bis 14 Tage vor Mietbeginn 50 %,
     - 13 bis   7 Tage vor Mietbeginn 75 %,
     - weniger als 7 Tage vor Mietbeginn 100 %.
Mietbeginn ist der Tag der Geräteabholung bei der VELTEN GmbH. Dem Kunden ist es gestattet, nachzuweisen, dass der angemessene Betrag wesentlich geringer als der pauschalierte Betrag ist.

5.4
Bei jeder Stornierung sind alle Aufwendungen, die der VELTEN GmbH durch den erteilten Auftrag bereits entstanden sind, durch den Kunden zu vergüten. Diese Verpflichtung entfällt insoweit, als der Kunde nachweist, dass VELTEN kein Schaden oder ein Schaden in wesentlich geringerer Höhe entstanden ist.

§ 6 Haftung

6.1
Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung der VELTEN GmbH auf den nach der Art des Geschäftes vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Schaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässiger Pflichtverletzung der gesetzlichen Vertreter der VELTEN GmbH oder ihrer Erfüllungsgehilfen. Bei grob fahrlässigen Verletzungen unwesentlicher Vertragspflichten gegenüber Unternehmern haftet die VELTEN GmbH nicht.

6.2
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht für der VELTEN GmbH zurechenbare Schäden aus der Verletzung des Körpers, der Gesundheit und des Lebens.

6.3
Die Haftung der VELTEN GmbH ist jedenfalls entsprechend der obigen Regelungen immer beschränkt auf einen Maximalbetrag, der zwischen dem Kunden/Auftraggeber und der VELTEN GmbH vor der Auftragsabwicklung abgestimmt wird. Wenn hier keine andere Haftungssumme spezifiziert wurde, ist die Haftungshöchstsumme auf 50.000 Euro begrenzt.

6.4
Der Kunde hat eine Regelung, die der vorhergehenden Haftungsbeschränkung entspricht, mit seinen Vertragspartnern (Künstler, Sportler, Zuschauer, etc.) auch für deliktische Ansprüche zugunsten der VELTEN GmbH zu vereinbaren. Soweit dies nicht geschieht, hat der Kunde die VELTEN GmbH von diesen Ansprüchen freizuhalten.

§ 7 Zurückbehaltung und Aufrechnung
Die Aufrechnung ist nur zulässig, wenn die zu Grunde liegenden Forderungen entweder unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

§ 8 Abtretung von Ansprüchen
Der Kunde ist nicht berechtigt, Forderungen, die er gegen die VELTEN GmbH hat, abzutreten.

§ 9 Schlussbestimmungen

9.1
Sollte eine der vorstehenden bzw. nachstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll eine wirksame Bestimmung treten, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

9.2
Sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, ist Gerichtsstand der Geschäftssitz der VELTEN GmbH. Die VELTEN GmbH ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.

9.3
Erfüllungsort ist der Sitz der VELTEN GmbH.

9.4
Auf alle durch die VELTEN GmbH mit dem Kunden getroffenen Vereinbarungen findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung.

9.5
Soweit für Miete-, Kauf-, Werk-, und Dienstleistungsverträge keine spezielleren Regelungen getroffen wurden, gelten die Regelungen aus diesem Abschnitt.

II. Mietbedingungen

§ 1 Vertragsgegenstand

1.1
Die genaue Bezeichnung des vermieteten Gegenstandes sowie die Laufzeit des Vertrages ergeben sich aus der Auftragsbestätigung.

1.2
Die Mietsache wird zu dem vom Hersteller angegebenen Gebrauch überlassen.

§ 2 Anlieferung, Herbeiführung der Betriebsbereitschaft, öffentliche Genehmigungen

2.1
Der Kunde ist selbst für die Abholung, den Transport, die Aufstellung und Installation der Mietsache verantwortlich, soweit nichts anderes vereinbart ist.

2.2
Auf Wunsch des Kunden können Beratungsleistungen in Bezug auf Transport, Handling und Aufstellung der Mietsache erbracht werden. Sie sind, nach vorheriger Vereinbarung, gesondert zu vergüten. Sofern keine diesbezügliche Regelung getroffen ist, werden solche Beratungsleistungen nach dem Zeitaufwand nach Maßgabe der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung aktuellen Stundenpreisliste der VELTEN GmbH berechnet.

§ 3 Mietzins

3.1
Der Mietzins wird in der Auftragsbestätigung festgelegt. Die angegebenen Preise verstehen sich in Euro pro Einheit und Kunde zuzüglich der gesetzlichen Umsatz- bzw. Mehrwertsteuer. Ist ausnahmsweise ein Mietzins in der Auftragsbestätigung nicht festgelegt, so gilt I. § 4.1.

3.2
Der Mietzins umfasst die Vergütung für die Überlassung des Gegenstandes.
3.3
Die Lieferung und Zurverfügungstellung von Verbrauchsmaterialien wie Leuchtmittel, Batterien, Speichermedien pp. sind im Mietzins nicht beinhaltet und bei Anfall gesondert zu vergüten. Gleiches gilt für die Kosten für Transport, Auf- und Abbau, Installation usw., falls dies aufgrund besonderer Vereinbarung seitens der VELTEN GmbH erbracht werden soll.

3.4
Für den Fall einer Mietdauer von über einem Monat ist der monatliche Mietzins jeweils zum 3. Werktag eines Monats im Voraus zu entrichten.

3.5
Der VELTEN GmbH ist es gestattet, die Zahlung einer Kaution für die vermieteten Geräte zu verlangen.

§ 4 Rücktritt/Stornierung
Bei Stornierung einer Anmietung durch den Kunden gilt I. § 5 (Allgemeine Bedingungen).

§ 5 Versicherung

5.1
Die Mietsache wird durch die VELTEN GmbH während Transport-, Aufbau- und Einsatzzeit gegen Schäden versichert. Ergänzend zu Ziffer I. § 4.1 erhöht sich der Mietzins pro Einheit und Vermietung (Vermietvorgang) um 5 % für Versicherungskosten der Mietsache.

5.2
Im Falle der Beschädigung ohne Verschulden der VELTEN GmbH beträgt die Selbst¬beteiligung des Kunden pro Schadensfall und je Mietsache 10 % des Geräteneupreises, maximal € 5.000,00 zuzüglich Mehrwertsteuer.

5.3
Auf gesonderte Vereinbarung kann die Versicherung der Mietsache auch durch den Kunden selbst vorgenommen werden. Der Kunde verpflichtet sich für diesen Fall, die Mietsache für alle Schäden - wie u. a. Transport-, Diebstahl-, Elektro-, Feuer-, Wasser-, Vandalis¬mus¬schäden - zum Neupreis zu versichern.

5.4
Schäden, die durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz seitens des Kunden an der Mietsache entstehen, sind durch die VELTEN GmbH nicht versichert. Für solche Schäden haftet der Kunde unmittelbar.

§ 6 Nutzung/ Gebrauchsüberlassung an Dritte

6.1
Die Überlassung der Mietsache erfolgt zur ausschließlichen Benutzung durch den Kunden und seine Mitarbeiter. Die Mietsache darf nur zu den vom Hersteller angegebenen Zwecken verwendet werden.

6.2
Die Weiter- oder Untervermietung an Dritte, entgeltlich oder unentgeltlich, ist dem Kunden nur nach schriftlicher Genehmigung durch VELTEN gestattet.

§ 7 Obhuts-, Anzeige- und Duldungspflichten des Kunden

7.1
Der Kunde hat die Mietsache pfleglich zu behandeln und vor Schäden zu bewahren. Er hat den ordnungsgemäßen Einsatz und die sachgerechte Bedienung der Mietsache durch ausreichend qualifiziertes Personal sicherzustellen. Der Kunde hat die Wartungs-, Pflege- und Gebrauchsanweisungen des Herstellers im Rahmen des ihm Zumutbaren zu befolgen. Kennzeichnungen der Mietsache, insbesondere Schilder, Nummern oder Aufschriften dürfen nicht entfernt, verändert oder unkenntlich gemacht werden.

7.2
Der Kunde ist verpflichtet, der VELTEN GmbH Mängel und technische Störungen unverzüglich zu melden. Er hat hierbei die Hinweise der VELTEN GmbH zur Problemanalyse im Rahmen des ihm Zumutbaren zu berücksichtigen und alle ihm vorliegenden, für die Beseitigung der Störung erforderlichen Informationen an die VELTEN GmbH weiterzuleiten.

7.3
Der Kunde gestattet den Mitarbeitern und Beauftragten der VELTEN GmbH innerhalb der üblichen Betriebszeiten den freien Zugang zu der Mietsache für Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten, sofern diese von der VELTEN GmbH geschuldet sind. Hierbei sind die berechtigten Sicherheitsinteressen des Kunden zu wahren.

§ 8 Haftung des Kunden

8.1
Bei Schäden, Verlust, Diebstahl oder unsachgemäßer Bedienung der Mietsache oder Verletzung vertraglicher Obliegenheiten haftet der Kunde für Reparaturkosten, bei Totalschäden für den Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert der Mietsache, sofern der Kunde oder ein Nutzer des Mietgegenstandes den Schaden zu vertreten hat. Ebenso haftet der Kunde für Folgeschäden, insbesondere Wertminderung, Transportkosten und ähnliches.

8.2
Der Abschluss einer Versicherung gemäß Ziffer II. § 5 entbindet nicht von dieser Haftung, soweit die Versicherung für entstandene Schäden nicht aufkommt.

8.3
Der zufällige Untergang oder die zufällige Verschlechterung des Mietgegenstandes nach Übergabe an den Kunden entbindet denselben nicht von der Einhaltung der im Mietvertrag übernommenen Verpflichtungen, insbesondere der Zahlung des Mietzinses.

§ 9 Erhaltungspflicht und Gewährleistung

9.1
Die VELTEN GmbH ist verpflichtet, die Mietsache für die Dauer der Mietzeit in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten und die dazu erforderlichen Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten durchzuführen. Der VELTEN GmbH ist  hierzu der erforderliche Zugang zur Mietsache zu gewähren.

9.2
Der Kunde hat der VELTEN GmbH auftretende Mängel, Störungen und Schäden unverzüglich anzuzeigen.

9.3
Die Behebung von Mängeln erfolgt durch Nachbesserung und Reparatur der Mietsache. Hierzu ist der VELTEN GmbH ein angemessener Zeitraum einzuräumen. Mit Zustimmung des Kunden kann die VELTEN GmbH zur Beseitigung der Mängel die Mietsache oder einzelne Komponenten hiervon austauschen. Der Kunde darf seine Zustimmung hierzu nicht unbillig verweigern.

9.4
Eine Kündigung des Kunden gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB wegen Nichtgewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs ist erst zulässig, wenn der VELTEN GmbH ausreichende Gelegenheit zur Mängelbeseitigung gegeben wurde und diese fehlgeschlagen ist. Ein Fehlschlag liegt erst vor, wenn die Beseitigung der Mängel unmöglich ist, wenn sie von der VELTEN GmbH verweigert oder in unzumutbarer Weise verzögert wird, wenn begründete Zweifel bezüglich der Erfolgsaussichten bestehen oder wenn aus anderen Gründen eine Unzumutbarkeit für den Kunden gegeben ist.

9.5
Die Rechte des Kunden aufgrund der Mängel sind ausgeschlossen, soweit dieser ohne Zustimmung der VELTEN GmbH Änderungen an der Mietsache vornimmt oder vornehmen lässt. Sie bleiben dem hingegen unberührt, sofern der Kunde zur Vornahme von Änderungen, insbesondere im Rahmen der Ausübung des Selbstbeseitigungsrechtes gemäß § 536a Abs. 2 BGB berechtigt ist, und diese fachgerecht ausgeführt sowie nachvollziehbar dokumentiert wurden.

9.6
Der Kunde hat während der Nutzung der Mietgegenstände für eine störungsfreie Stromversorgung Sorge zu tragen. Für Schäden in Folge von Stromausfall, Stromunterbrechung oder Stromschwankungen hat der Kunde einzustehen. Mietet der Kunde Mietsachen ohne die Inanspruchnahme von Personal, so haftet der Kunde für Mängel, die auf Grund Bedienungsfehler entstanden sind. Tritt ein Mangel an der Mietsache auf durch einen Bedienungsfehler des Kunden, so ist er auch bei einem Nichteinsatz des Mietgerätes zur Leistung des vollen Mietzinses verpflichtet.

§ 10 Haftungsbeschränkungen

10.1
Unter Bezugnahme auf I. § 6 haftet die VELTEN GmbH für sonstige Fälle leicht fahrlässigen Verhaltens begrenzt auf den Mietpreis für die Mietzeit, während der die Mietsache aufgrund des Schadens nicht genutzt werden konnte, sofern nicht die Haftungs-Höchstsummenbegrenzung gemäß I. § 6.3 geringer ist. Weitere Schadensersatzansprüche des Kunden wegen Ausfall oder Verzögerung von Veranstaltungen oder Produktionen, ebenso wie entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Handeln der VELTEN GmbH beruhen.

10.2
Die verschuldensunabhängige Haftung der VELTEN GmbH nach § 536a Abs. 1 BGB wegen Mängeln, die bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhanden waren, ist ausgeschlossen.

10.3
Die vorstehenden Bestimmungen gelten sinngemäß auch für Ansprüche gegen die VELTEN GmbH auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

§ 11 Rückgabe/ Mietzeitüberschreitung

11.1
Der Kunde hat auf seine Kosten und Gefahr den gemieteten Gegenstand vor bzw. bis Ablauf der vereinbarten Mietzeit unverzüglich an die VELTEN GmbH zurückzugeben. Die Rückgabe erfolgt am Sitz der VELTEN GmbH. Wird die Mietsache nicht in ordnungsgemäßem Zustand zurückgegeben, hat der Kunde - unbeschadet weiterer Schadensersatzansprüche - der VELTEN GmbH für die Zeit, die für die Instandsetzung oder Ersatzbeschaffung erforderlich ist, den vereinbarten Mietzins zu zahlen.

11.2
Bei verspäteter Rückgabe wird der Mietzins entsprechend weiterberechnet. Dabei wird der sich aus den Mietpreislisten ergebende Betrag in Ansatz gebracht. Weitergehende Schadensersatzansprüche der VELTEN GmbH bleiben unberührt.

§ 12 Verjährung
Schadensersatzansprüche des Kunden gegen die VELTEN GmbH verjähren in einem Jahr. Die Verjährungsfrist beginnt entsprechend der gesetzlichen Regelungen.

III. Dienstvertragsbedingungen

Für den Fall, dass eine Leistung der VELTEN GmbH einen Dienstvertrag darstellt, gilt folgendes:

§ 1 Vertragsgegenstand

1.1
Der konkrete Umfang der Verpflichtungen ergibt sich aus der Auftragsbestätigung.

1.2
Ein Dienstvertrag liegt dabei insbesondere in den folgenden Fällen vor:
- Auf- und Abbau von Veranstaltungs- und Medientechnik
- Technische Bedienung von Mietgegenständen, insbesondere bei Events, Haupt¬ver¬¬samm¬lungen, Kongressen, Tagungen, Messen, etc.
- Installation von technischen Geräten
- Technisches Projektmanagement
- Beratungen und Schulungen.

§ 2 Ausschluss besonderer Beratungsleistungen
Im Rahmen von Dienstverträgen bietet VELTEN grundsätzlich keine Beratung bezüglich der technischen Systeme an. Soll eine solche Beratung im Einzelfall dennoch erfolgen, bedarf dies der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung zwischen den Parteien.

§ 3 Unmöglichkeit
Kann eine Dienstleistung nach den Vorgaben des Kunden nicht ausgeführt werden und liegt der Grund hierfür in der Risikosphäre des Auftragsgebers, so entsteht dennoch ein Vergütungs¬anspruch der VELTEN GmbH für die erbrachten Stunden.

§ 4 Vertragsdurchführung
Die VELTEN GmbH erbringt die vereinbarten Leistungen in eigener Verantwortung. Sie ist allein befugt, den eingesetzten Mitarbeitern Weisungen zu erteilen. Sie ist berechtigt, Auf¬gaben an Subunternehmer zu übertragen.

§ 5 Preise, Zahlungsbedingungen, Leistungsverweigerungsrecht

5.1
Soweit ausnahmsweise die Höhe der Vergütung nicht vereinbart wurde, ergibt sich die Vergütung aus den Preislisten der VELTEN GmbH, wie unter I. § 4.1 angegeben. Die Preise verstehen sich in € pro Stunde und Mitarbeiter der VELTEN GmbH. Maßgebend für die Vergütung ist der sich aus dem Tätigkeitsbericht ergebende Zeit- und Materialaufwand. Sind mehrere Aufträge erteilt, so erfolgt die Abrechnung für jeden Auftrag.

5.2
Die VELTEN GmbH ist berechtigt, dem Kunden wöchentliche Abschlagsrechnungen zu erstellen. Auch Vorauszahlungen können zwischen den Parteien vereinbart werden.

5.3
Werden Termine oder der Umfang der Vertragsleistung während der Vertragsabwicklung einvernehmlich abgeändert, so ändert sich auch der Preis entsprechend.

5.4
Bei Zahlungsverzug des Kunden, oder der Nichteinhaltung wesentlicher Vertragspflichten, steht der VELTEN GmbH ein Leistungsverweigerungsrecht zu. Die VELTEN GmbH ist in diesem Fall auch berechtigt vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.

§6 Stornierung
Bei einer Stornierung eines Dienstvertrages gelten ausdrücklich die Bestimmungen I. § 5 (Allgemeine Bedingungen der VELTEN GmbH).

IV. Werkvertrags- und Kaufvertragsbedingungen

Für den Fall, dass eine Leistung der VELTEN GmbH in Form eines Werk- oder Kaufvertrages erbracht wird, gilt folgendes:

§ 1 Abnahme beim Werkvertrag; Gefahrübergang beim Kaufvertrag

1.1
Der Kunde hat unverzüglich zu prüfen, ob die von der VELTEN GmbH erbrachten Leistungen im Wesentlichen den vertraglich vorgesehenen Anforderungen entsprechen.

1.2
Liegen keine oder nur unwesentliche Abweichungen beim erbrachten Leistungsumfang vor, hat der Kunde unverzüglich schriftlich gegenüber der VELTEN GmbH die Abnahme zu erklären, sofern eine Leistung geschuldet ist. Kommt der Kunde dieser Verpflichtung innerhalb von 10 Tagen nach Übergabe nicht nach, gilt das Arbeitsergebnis als abgenommen. Gleiches gilt bei vorbehaltloser Ingebrauchnahme des Arbeitsergebnisses. Die Verweigerung der Abnahme hat schriftlich unter Angabe von Gründen zu erfolgen. Die VELTEN GmbH wird den Kunden auf die Frist und die Folgen bei der Übergabe hinweisen.

1.3
Ergibt die Prüfung, dass unwesentliche Abweichungen von den vertraglich festgelegten Anforderungen vorliegen, hat der Kunde diese Mängel in der schriftlichen Abnahmeerklärung festzuhalten.

1.4 Bei Lieferungen geht die Gefahr spätestens mit der Absendung des Gegenstandes auf den Kunden über, auch dann, wenn die VELTEN GmbH die Anlieferung und das Aufstellen übernommen hat. Das gilt auch dann, wenn die Ware von einem anderen Ort als dem Erfüllungsort versendet wird. Angelieferte Gegenstände hat der Kunde - unbeschadet seiner Gewährleistungsrechte - auch dann entgegenzunehmen, wenn diese fehlerhaft sind, soweit die Funktionstauglichkeit nicht vollkommen ausgeschlossen ist.

§ 2 Gewährleistung

2.1 Allgemein
Die Gewährleistungsrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Nach einer gemeinsamen Abnahme ist eine Rüge bezüglich Mängel, die bei Abnahme hätten festgestellt werden können, ausgeschlossen.

2.1.1
Durch seitens des Kunden oder Dritten vorgenommene Arbeiten wird die Haftung seitens der VELTEN GmbH aufgehoben. Eine Mängelhaftung besteht weiterhin nicht bei Schäden auf Grund fehlerhafter Montage, wenn diese nicht durch die VELTEN GmbH ausgeführt wurden.

2.1.2
Die Kosten der Gewährleistung hat der Kunde zu tragen, wenn sich seine Mängelrüge als nicht berechtigt herausstellt. Der Kunde ist zur Mitwirkung bei der Fehleranalyse verpflichtet. Er hat insbesondere die von der VELTEN GmbH bereitgestellten Testverfahren durchzuführen und deren Ergebnisse mitzuteilen.

2.1.3
Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Kunden, gleich aus welchen Rechtsgründen, ausgeschlossen. Die VELTEN GmbH haftet deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haftet die VELTEN GmbH nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden. Vorstehender Haftungsausschluss gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder arglistiger Täuschung beruht, ferner dann nicht, wenn eine Garantie für die Beschaffenheit schriftlich übernommen wurde; sowie bei Schäden von Körper, Gesundheit und Leben.

2.1.4
Gewährleistungsansprüche verjähren innerhalb eines Jahres ab Ablieferung bzw. Abnahme, soweit der Kunde Unternehmer ist. Für die Lieferung gebrauchter Ware ist die Gewährleistung gegenüber Unternehmern ausgeschlossen.

2.1.5
Die Beschaffenheit des Liefergegenstandes ist nur insoweit vereinbart, als sich dies aus der Produktbeschreibung des Herstellers ergibt. Bei öffentlichen Äußerungen, Anpreisungen oder Werbungen des Herstellers handelt es sich nicht um eine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe.

2.2 Werkvertrag

2.2.1
Soweit ein von der VELTEN GmbH zu vertretender Mangel der Werkleistung vorliegt, ist die VELTEN GmbH nach ihrer Wahl zur Nachbesserung oder Neuherstellung, auch bezüglich von Teilen des Werkgegenstandes, berechtigt.

2.2.2
Ist die VELTEN GmbH zur Beseitigung der Mängel oder Neuherstellung nicht bereit oder nicht in der Lage, oder schlägt diese in sonstiger Weise fehl oder ist unzumutbar, kann der Kunde nach seiner Wahl Minderung der Vergütung, Rücktritt vom Vertrag und Schadenersatz im Rahmen der durch diese AGB und individualvertraglich festgestellten Haftungsbeschränkungen verlangen. Bei nur geringfügigen Mängeln oder einer geringfügigen Verletzung von Pflichten, ist der Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen. Gleiches gilt, wenn die VELTEN GmbH die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

2.3 Kaufvertrag

2.3.1
Soweit ein von der VELTEN GmbH zu vertretender Mangel der Ware vorliegt, ist die VELTEN GmbH nach ihrer Wahl zur Mängelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung, auch bezüglich von Teilen des Liefergegenstandes, berechtigt. Bei nur geringfügigen Mängeln oder anderen geringfügigen Vertragsverletzungen ist der Rücktritt ausgeschlossen.

2.3.2
Ist die VELTEN GmbH zur Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, oder schlägt diese in sonstiger Weise fehl, ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine Minderung des Kaufpreises zu verlangen.

§ 3 Eigentumsvorbehalt bei Kaufvertrag

3.1
Die VELTEN GmbH behält sich das Eigentum an der gelieferten Kaufsache bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsbeziehung vor.

3.2
Der Kunde ist zur Weiterveräußerung von Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang berechtigt. Der Kunde tritt der VELTEN GmbH bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. Die VELTEN GmbH nimmt diese Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Kunde zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Die VELTEN GmbH behält sich vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt oder in Zahlungsverzug gerät. Die Sicherungsübereignung und Verpfändung der Vorbehaltsware ist nicht gestattet. Verfügungen Dritter, insbesondere Pfändungen und Abtretungen, sind der VELTEN GmbH unverzüglich mitzuteilen und die für eine Intervention erforderlichen Unterlagen zu übergeben.

3.3
Im Falle des Zahlungsverzuges oder zu erwartender Zahlungseinstellung sowie bei Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden ist die VELTEN GmbH berechtigt, die sich noch in seinem Besitz befindliche Vorbehaltsware abzuholen. Der Kunde hat den zur Abholung der Ware ermächtigten Mitarbeitern der VELTEN GmbH den Zutritt zu den Geschäftsräumen während der Bürozeiten auch ohne vorherige Anmeldung zu gestatten.

3.4
Die Sicherheiten (Vorbehaltseigentum, abgetretene Forderungen u.ä.) werden auf Anforderung des Kunden insoweit freigegeben, als der Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 120 % übersteigt. Bei der Ermittlung des Wertes ist grundsätzlich der jeweilige Einkaufspreis der Vorbehaltsware anzusetzen. Der realisierbare Wert kann aber unter Berücksichtigung des Einzelfalls auch in anderer Weise ermittelt werden.